Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Dienstleistungsaufträgen aller Art (Beratung, Software-Entwicklung, Support, Installation, Ausbildung). Die AGB gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit sie schriftlich vereinbart werden.
Die Auftragserteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Mündlich erteilte Aufträge werden in jedem Falle schriftlich bestätigt und gelten als rechtsgültig erteilt, wenn sie nicht unmittelbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung von Auftraggeber schriftlich widerrufen werden. Angebote sind während der von uns genannten Frist verbindlich. Fehlt eine solche, bleibt das Angebot vom Offertdatum an während einem Monat gültig.
Der Auftrag kann sowohl von cross-works AG (im folgenden cross-works) als auch vom Auftraggeber jederzeit schriftlich gekündigt werden. Bis dahin aufgewendete Bemühungen ist cross-works vom Auftraggeber voll zu vergüten. Kündigungen zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen von OR 404, Absatz 2. Wird die Kündigung durch eine schwere und trotz Mahnung wiederholte Verletzung der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ausgelöst, erlischt die Schadenersatzpflicht des Kündigenden. Sie erlischt jedoch nicht, falls es der Kündigende war, der das Vertragsverhältnis verletzt hat.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, beträgt die Arbeitszeit in der Regel 8,0 Stunden pro Werktag (Halbtag 4,0 Stunden) exkl. allfälliger Reisezeiten. Die Auftragsausführung erfolgt – sofern vom Einsatz her möglich – in den Räumen von cross-works.
Das Honorar bemisst sich ausschliesslich nach der effektiv aufgewendeten Zeit. Spesen und andere Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. In den Honorartarifen sind sämtliche Personalkosten sowie die Betriebs- und Verwaltungskosten mitenthalten; nicht jedoch allfällige auftragsspezifische Ausbildungskosten, Materialauslagen, Steuern und Gebühren, vom Auftraggeber direkt veranlasste Unkosten, Verpflegungs- und Reisespesen sowie allfällige Reisezeiten zum Domizil des Auftraggebers. Vom Auftraggeber angeordnete Überzeiten werden – zwingende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten – mit Zuschlägen in Rechnung gestellt (25% Samstag, 50% Sonn- und Feiertage).
Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Die Rechnungen sind innert 20 Tagen rein netto zahlbar.
Der Auftraggeber darf die Ergebnisse (Software-Lösung, Datenträger, Dokumentation etc.) im vorgesehenen Umfange selbst benutzen, nicht aber an Dritte weitergeben.
Das Eigentum, das Recht zur Änderung und Weiterentwicklung und das Recht zur weiteren (auch kommerziellen) Verwendung der Lösung verbleiben bei cross-works. Die Vertragsparteien können eine davon abweichende schriftliche Regelung vereinbaren.
Jede Erweiterung oder Änderung durch den Auftraggeber benötigt die schriftliche vorgängige Zustimmung von cross-works.
Cross-works steht dem Auftraggeber für die sorgfältige Erbringung ihrer Leistungen ein.
Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass auch bei sorgfältiger Entwicklung und Beratung Fehler nicht vollständig vermieden werden können. Cross-works kann demnach nicht für die vollständige Erreichung aller gesetzten Ziele einstehen.
Cross-works verpflichtet sich jedoch zur sorgfältigen Ausführung und liefert qualitativ hochstehende Ergebnisse. Cross-works verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeitenden. Im Rahmen der Gewährleistung behebt cross-works alle Fehler, die nachweisbar auf die eigene Unsorgfalt zurückgehen. Der Auftraggeber hält dafür eine einwandfreie Fehlerdokumentation bereit. Die Garantiefrist dauert 6 Monate.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die cross-works nicht zu vertreten hat, insb. höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Einflüsse.
Cross-works haftet für vom Auftraggeber nachgewiesene Schäden, die ihm infolge einer Vertragsverletzung durch cross-works entstehen, es sei denn, cross-works weise nach, dass sie an dem Schaden kein Verschulden trifft. Anspruch auf Ersatz des Schadens steht dem Auftraggeber jedoch nur zu, wenn der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig von einem Mitarbeiter von cross-works verursacht worden ist.
Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mangelfolgeschäden oder Schäden infolge von Verlusten ungenügend gesicherter Daten wird im Rahmen des gesetzlich Möglichen wegbedungen.
Cross-works lehnt die Haftung für jegliche nicht vertragsgemässe Verwendung der Ergebnisse durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte ab. Cross-works schliesst zudem jede Haftung für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers (insbesondere aus der Pflicht zur fehlerfreien und rechtzeitigen Vornahme von Mitwirkungspflichten, vom Auftraggeber verschuldete Terminverzögerungen) aus. Ereignisse höherer Gewalt, wie Krankheit oder Unfall der eingesetzten Mitarbeiter, Streik, Katastrophen etc. begründen ebenfalls keinen Haftungsanspruch.
Die Parteien informieren sich gegenseitig und rechtzeitig über besondere (technische) Voraussetzungen sowie über gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften, soweit sie für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind.
Der Auftraggeber bezeichnet gegenüber cross-works eine Kontaktperson und eine Stellvertretung. Der Auftraggeber gewährleistet den notwendigen Zugang zu Daten und gibt gewissenhaft Auskunft bei projektbezogenen Fragen von cross-works.
Der Auftraggeber kontrolliert die Arbeiten von cross-works und nimmt die Arbeiten fristgerecht ab.
Die Parteien haben sich frühzeitig über alles zu unterrichten, was die Erfüllung des Vertrags gefährden könnte.
Termine werden individuell und schriftlich vereinbart. Sie werden angemessen verschoben, falls:
Cross-works informiert den Auftraggeber über solche Vorfälle und zeigt ihm an, bis zu welchem Termin die Arbeiten ausgeführt werden können.
Cross-works-Mitarbeiter sind zu absoluter Verschwiegenheit über Angelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen und Datenträger bleiben Eigentum des Auftraggebers und werden nach Auftragserledigung vollumfänglich zurückerstattet oder auf Wunsch vernichtet. Cross-works geht bei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Datenträgern davon aus, dass dadurch keine Vorschriften des Daten- oder Persönlichkeitsschutzes verletzt werden.
Cross-works und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, keinen Mitarbeiter anzuwerben und keinen Mitarbeiter einzustellen bzw. zu beschäftigen, der vor weniger als sechs Monaten noch im Dienst des anderen gestanden hat. Bei Zuwiderhandlung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe des Jahressalärs des betreffenden Mitarbeiters geschuldet. Ausnahmen nach gegenseitiger Absprache sind möglich.
Cross-works kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Sie versieht die AGB mit einer Versionenangabe. Die jeweils verbindliche Fassung der AGB ist unter www.cross-works.net einseh- und ausdruckbar.
Damit eine neue Version der AGB Vertragsbestandteil in einem laufenden Projekt wird, muss sie vom Auftraggeber schriftlich akzeptiert werden.
Die Parteien verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Dazu bestimmen die Parteien ein Gremium, welches aus den beiden Geschäftsführern und den beiden Projektverantwortlichen besteht. Das Gremium hat sich an mindestens zwei Terminen (je einmal am Sitz der beiden Parteien) für eine gütliche Einigung einzusetzen.
Falls diese interne Streitbeilegung scheitert, ist ein unabhängiger Sachverständiger als Schiedsgutachter beizuziehen.
Falls keine Einigung zustande kommt, kann der ordentliche Richter am Sitz der beklagten Partei angerufen werden.
Auf das Vertragsverhältnis ist materielles Schweizerisches Recht anwendbar. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980) wird ausgeschlossen.